Satzung
Verkehrsverein Rabenau

§ 1
Name und Sitz


Der Verkehrsverein Rabenau hat seinen Sitz in Rabenau.

§ 2
Aufgaben des Vereins


Der Verein bezweckt die Förderung des Fremdenverkehrs, insbesondere des Erholungsverkehrs:

a. Förderung des Reise- und Erholungsgedankens mittels einer planvollen Fremdenverkehrswerbung.
b. Zusammenarbeit mit den staatlichen und kommunalen Behörden und Organisationen.
c. Betreuung der Fremdenverkehrsbelange.
d. Mitwirkung bei der Erschließung und Erhaltung der landschaftlichen Schönheiten für Zwecke der Erholung und zur Pflege der Heimatliebe.
e. Nachweis von Erholungsmöglichkeiten im Interesse der allgemeinen Gesundheitspflege.
f. Mitwirkung bei der Schaffung und Verbesserung der dem Fremdenverkehr dienenden Einrichtungen, wie Unterkunfts- und Verpflegungsmöglichkeiten, Unterhaltungs- und Sportmöglichkeiten, bei Ausbau von Jugendherbergs- und Campingplätzen.
g. Förderung von kulturellen und fremdenverkehrswichtigen Veranstaltungen aller Art.
Bei der Durchführung seiner gemeinnützigen Aufgaben bedient sich der Verein der Mitarbeit seiner Mitglieder.

§ 3
Mitgliedschaft


Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag von 6 € erhoben. Dieser Beitrag ist zu Jahresbeginn fällig.
Mitglieder können werden: Gemeinde und Gemeindeverbände, Bürger, die ein Interesse am Fremdenverkehr bezeugen können.
Die Ehrenmitgliedschaft wird nach 30 Jahren Mitgliedschaft oder ab dem 75. Lebensjahr erteilt.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Aufkündigung mit Halbjahresfrist zum Schlusse des Geschäftsjahres oder - falls wichtige Gründe vorliegen - im Wege des Ausschlusses durch den Vorstand.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder


In der Generalversammlung sind die ordentlichen und Ehrenmitglieder mit je einer Stimme stimmberechtigt. Die Mitglieder sollen den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zur Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und fördern.

§ 5
Organe des Vereins


a. die Generalversammlung,
b. der Vorstand,
    c. den geschäftsführenden Vorstand..

§ 6
Generalversammlung


Die ordentliche Generalversammlung wird von dem Vorsitzenden alljährlich einberufen. Die Einberufung hat mindestens 4 Wochen vorher in der ortsüblichen Form zu erfolgen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur stattfinden, wenn mindestens l0 % der Mitglieder dies schriftlich beantragen oder wenn der Vorstand es beschließt.
Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a. Entgegennahme des Geschäftsberichts,
b. Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes,
c. Entlastung des Vorstandes,
d. Genehmigung des Haushaltsplanes,
e. Satzungsänderungen,
f. Wahlen,
g. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
h. Auflösung des Vereins.

Anträge aus dem Kreise der Mitglieder müssen dem Vorsitzenden mindestens 2 Wochen vorher schriftlich zugeleitet werden. Anträge zur Geschäftsordnung können mit einfacher Mehrheit gestellt werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in der Veröffentlichung der Einladung bekannt zu geben. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
Von jeder Mitgliederversammlung (ordentliche und außerordentliche) ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Leiter der Versammlung und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 7
Vorstand


Der Vorstand besteht aus einer ungraden Anzahl von Mitgliedern: 1. Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r, Rechner/in, Schriftführer/in, 1 - 3 Beisitzer/innen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten, der aus dem/r Vorsitzenden, dem/r stellvertretenden Vorsitzenden und dem/r Rechnerin besteht.

Der Vorstand wird alle 3 Jahre neu gewählt. Falls sich die Wahl eines neuen Vorstandes verzögert, führt der bisherige Vorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. In diesem Falle ist der Vorstand berechtigt, einen oder mehrere Vertreter kommissarisch zu benennen.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des versammlungsführenden Vorstandsmitgliedes. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Ausschüsse bedienen.
Zur ausschließlichen Zuständigkeit des Vorstandes gehören folgende Aufgaben, die er nicht übertragen kann:

a. Aufnahme von Mitgliedern,
b. Weisungen gegenüber allen Ausschüssen,
c. Festsetzung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung,
d. Vorlage eines Haushaltsvoranschlages, des Geschäftsberichtes und Rechnungsprüfungsberichtes an die Versammlung,
e. Einsetzung und Auflösung von Fachausschüssen (Quartier-, Verschönerungs-, Vergnügungsausschuss).

§ 8
Ausschüsse


Für einzelne Aufgabengebiete werden vom Vorstand Fachausschüsse eingesetzt, die ihn fachlich beraten. Vorsitzende und Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand gewählt. Ergänzungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
Die Auflösung eines Fachausschusses, ist möglich
a. auf Beschluss des Vorstandes,
b. auf Beschluss von 2/3 Mehrheit der Ausschussmitglieder.

Die Fachausschüsse sind verpflichtet, eine Niederschrift von jeder Sitzung der Geschäftsstelle zuzuleiten.

§ 9
Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10
Satzungsänderungen


Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der in der Versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 11
Gemeinnützigkeit


Der Verein darf keinen Gewinn anstreben und an die Vorstandsmitglieder keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen abführen. Sollten sich Überschüsse ergeben, sind diese für solche Zwecke zu verwenden, die in der Satzung in § 2 festgelegt sind.
Einzelnen Vorstands- oder Ausschussmitgliedern können Auslagen erstattet werden.

§ 12
Auflösung des Vereins


Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung entschieden werden.
Zur Auflösung ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an einen Ortsverein, der ähnliche Ziele des Verkehrsvereins befolgt.

Rabenau, den 22.04.2003
Karl-Eberhard Pfeiff, Vorsitzender

[zuletzt geändert in der JHV 2012] 
       Ute Wissner, Vorsitzende]