Satzung
Verkehrsverein Rabenau § 1 Name und Sitz Der Verkehrsverein Rabenau hat seinen Sitz in Rabenau. § 2 Aufgaben des Vereins Der Verein bezweckt die Förderung des Fremdenverkehrs, insbesondere des Erholungsverkehrs: a. Förderung des Reise- und Erholungsgedankens mittels einer planvollen Fremdenverkehrswerbung. b. Zusammenarbeit mit den staatlichen und kommunalen Behörden und Organisationen. c. Betreuung der Fremdenverkehrsbelange. d. Mitwirkung bei der Erschließung und Erhaltung der landschaftlichen Schönheiten für Zwecke der Erholung und zur Pflege der Heimatliebe. e. Nachweis von Erholungsmöglichkeiten im Interesse der allgemeinen Gesundheitspflege. f. Mitwirkung bei der Schaffung und Verbesserung der dem Fremdenverkehr dienenden Einrichtungen, wie Unterkunfts- und Verpflegungsmöglichkeiten, Unterhaltungs- und Sportmöglichkeiten, bei Ausbau von Jugendherbergs- und Campingplätzen. g. Förderung von kulturellen und fremdenverkehrswichtigen Veranstaltungen aller Art. Bei der Durchführung seiner gemeinnützigen Aufgaben bedient sich der Verein der Mitarbeit seiner Mitglieder. § 3 Mitgliedschaft Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag von 6 € erhoben. Dieser Beitrag ist zu Jahresbeginn fällig. Mitglieder können werden: Gemeinde und Gemeindeverbände, Bürger, die ein Interesse am Fremdenverkehr bezeugen können. Die Ehrenmitgliedschaft wird nach 30 Jahren Mitgliedschaft oder ab dem 75. Lebensjahr erteilt. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Aufkündigung mit Halbjahresfrist zum Schlusse des Geschäftsjahres oder - falls wichtige Gründe vorliegen - im Wege des Ausschlusses durch den Vorstand. § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder In der Generalversammlung sind die ordentlichen und Ehrenmitglieder mit je einer Stimme stimmberechtigt. Die Mitglieder sollen den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zur Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und fördern. § 5 Organe des Vereins a. die Generalversammlung, b. der Vorstand, c. den geschäftsführenden Vorstand.. § 6 Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung wird von dem Vorsitzenden alljährlich einberufen. Die Einberufung hat mindestens 4 Wochen vorher in der ortsüblichen Form zu erfolgen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur stattfinden, wenn mindestens l0 % der Mitglieder dies schriftlich beantragen oder wenn der Vorstand es beschließt. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a. Entgegennahme des Geschäftsberichts, b. Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes, c. Entlastung des Vorstandes, d. Genehmigung des Haushaltsplanes, e. Satzungsänderungen, f. Wahlen, g. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft, h. Auflösung des Vereins. Anträge aus dem Kreise der Mitglieder müssen dem Vorsitzenden mindestens 2 Wochen vorher schriftlich zugeleitet werden. Anträge zur Geschäftsordnung können mit einfacher Mehrheit gestellt werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in der Veröffentlichung der Einladung bekannt zu geben. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Von jeder Mitgliederversammlung (ordentliche und außerordentliche) ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Leiter der Versammlung und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. § 7 Vorstand Der Vorstand besteht aus einer ungraden Anzahl von Mitgliedern: 1. Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r, Rechner/in, Schriftführer/in, 1 - 3 Beisitzer/innen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten, der aus dem/r Vorsitzenden, dem/r stellvertretenden Vorsitzenden und dem/r Rechnerin besteht.
Der Vorstand wird alle 3 Jahre neu gewählt. Falls sich die Wahl eines neuen Vorstandes verzögert, führt der bisherige Vorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. In diesem Falle
ist der Vorstand berechtigt, einen oder mehrere Vertreter kommissarisch zu benennen.
[zuletzt geändert in der JHV 2012] |